Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1951 - I ZR 43/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,283
BGH, 12.01.1951 - I ZR 43/50 (https://dejure.org/1951,283)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1951 - I ZR 43/50 (https://dejure.org/1951,283)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1951 - I ZR 43/50 (https://dejure.org/1951,283)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,283) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 52
  • NJW 1951, 193
  • NJW 1951, 480
  • MDR 1951, 159
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56

    Rechtsmittel

    Unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 109; 1, 52, 54 [BGH 12.01.1951 - I ZR 43/50] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] hat das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch von 33, 50 RM als einen vor der Währungsreform entstandenen "reinen Geldanspruch" das Umstellungsgesetz angewendet und danach die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 3, 35 DM verurteilt.
  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Die Revision kann sich schließlich für ihre Rechtsauffassung daß der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einer Person der Schiffsbesatzung kein echter Wertanspruch sei, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen BGHZ 1, 52 ff; 2, 196 ff [BGH 23.05.1951 - II ZR 126/50] berufen.
  • BGH, 19.04.1955 - I ZR 66/53

    Rechtsmittel

    Unter diesen Schaden kann auch ein Wahrungsschaden und weiterer Schaden fallen, wenn nämlich der Gläubiger nachweist, daß er bei früherer Zahlung des Schuldners durch Anlage in Sachwerten den Wert ganz oder teilweise erhalten (BGHZ 1, 52 [55]) oder sogar gesteigert hätte.
  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Ebenso hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs solche Schadensersatzansprüche der Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen, die nicht die Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen sollen, sondern ruf den Geldwert des Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernmässig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind (BGHZ 1, 52 für Ansprüche aus §§ 85, 91 EVO).
  • BGH, 03.10.1952 - V ZR 147/51

    Einbau von Sachen. Umstellung

    Auch in anderen Fällen, in denen ein Geldanspruch an Stelle eines Sachwerts geleistet werden maß, ist Umstellung 10: 1 angenommen worden, so bei Ansprüchen auf Ersatz von Transportschäden nach § 85 EVO (BGHZ 1, 53 [BGH 12.01.1951 - I ZR 43/50]) und bei Ersatzansprüchen auf Grund des Einheitsmietvertrags für Baugeräte (BGHZ 2, 192).
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 126/50

    Vermietung von Baugeräten. Umstellung

    Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang hervorgehoben hat (BGH 1, 52), nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Ersatzanspruch in Geld nicht zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes instandgesetzt werden soll.
  • BGH, 30.06.1960 - VII ZR 184/58
    Schadensersatzansprüche aus Schuldnerverzug der Beklagten (§ 286 BGB) kämen nur in Betracht, wenn der Kläger dargelegt hätte, daß bei rechtzeitiger Zahlung des Reichsmarkbetrages er (der Kläger) das Geld rechtzeitig in Sachwerten angelegt oder sonstwie wertbeständig über die Währungsreform gerettet hätte (BGHZ 1, 52, 55; LM Nr. 3 zu § 286 BGB; VII ZR 244/56 vom 13. Februar 1958; VII ZR 44/59 vom 24. März 1960).
  • BGH, 24.03.1960 - VII ZR 44/59

    Rechtsmittel

    (OGHZ 2, 352 [360]; 4, 177 [179]; 4, 209 [219]; BGHZ 1, 52 [55]; 3, 162; LM Nr. 3 zu § 286 BGB).
  • BGH, 03.07.1951 - I ZR 17/51

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist jetzt allgemein anerkannt (vgl ua das Urteil des Senats vom 12. Januar 1951 - I ZR 43/50 -), daß Schadensersatzansprüche in der Regel der Währungsumstellung nicht unterliegen, weil sich daß Maß der geschuldeten Zahlung danach bestimmt, welchen Betrag der Gläubiger bedarf, um den Schaden tatsächlich zu beheben.
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 125/50
    Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang hervorgehoben hat (BGH 1, 52), nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Ersatzanspruch in Geld nicht zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes instandgesetzt werden soll.
  • BGH, 16.12.1954 - IV ZR 118/54

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht